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Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma STM Schweißtechnik Magdeburg GmbH


§ 1
Allgemeines

Die Annahme und Ausführung von Aufträgen erfolgt ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, die, soweit darin die einzelnen Punkten keine Bestimmungen getroffen sind, durch die allgemeinen Lieferbedingungen des Vereins Deutscher Werkzeugmaschinenfabriken (VDW) ergänzt werden. Die einmalige Bezugnahme auf diese Bedingungen in Angebot, Auftragsbestätigung, Lieferschein oder Rechnung macht diese Bedingungen für alle künftigen weiteren Geschäfte zwischen uns und unseren Vertragspartnern zum Bestandteil aller geschlossenen Verträge.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen unserer Partner wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprochen wird.


§ 2
Abschlüsse und Lieferfrist

Aufträge sind nur dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Bis dahin gilt unser evtl. erfolgtes Angebot als unverbindlich. Abweichungen unserer Auftragsbestätigungen gelten als vom Besteller genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen wird.
Lieferungsmöglichkeiten bleibt vorbehalten. Wir sind bemüht, Lieferfristen möglichst einzuhalten, sie sind jedoch für uns unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor restloser Klärung aller kaufm. und techn. Einzelheiten, insbesondere nicht vor Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.


§ 3
Preis- und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich ab Werk, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Verpackung und Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers.
Die Preise beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Der Besteller willigt in von uns angemessen festzusetzende erhöhte Preise ein, sofern sich bis zur Lieferung die Preise unserer Lieferanten, Rohstoff-, Materialpreise, Frachten oder Löhne erhöhen.
Bei Importwaren, deren Preiskalkulation auf dem derzeitigen Währungskurs basiert, ist für die endgültige Preisermittlung der am Tage der Lieferung gültige Umrechnungskurs maßgebend.
Die Bezahlung unserer Rechnungen hat sofort in bar ohne Abzug zu erfolgen, sofern nicht andere Bedingungen schriftlich vereinbart sind.
Skontovereinbarungen für Barzahlungen bedürfen besonderer Vereinbarung.
Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur Zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
Werden Zahlungen gestundet, oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
Wird von uns dem Besteller ein Kontoauszug übersandt, so gilt der darin ausgewiesene Saldo als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen vom Besteller widersprochen wird.
Ein Recht zur Zurückhaltung oder Aufrechnung steht dem Besteller nicht zu.


§ 4
Gefahrenübergang und Gewährleistung

Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und auf Kosten des Bestellers.
Der Käufer hat Mängel der Ware sofort, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, in jedem Falle vor Verarbeitung oder dem Einbau schriftlich anzuzeigen.
Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- vorschriften. Wir sind jedoch zunächst nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung berechtigt. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, auch soweit Ansprüche aus schuldhaftem Verhalten unsererseits in Frage stehen.


§ 5
Rücktritt vom Vertrag

Wir sind berechtigt, vom Vertrag ohne Vorankündigung und Firstsetzung zurückzutreten, wenn Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt.


§ 6
Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die wir gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung besitzen oder erwerben, einschließlich der Zinsen und Kosten jeder Art, unser Eigentum. Dies gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsrechtes (§§ 947, 948 BGB). Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.
Der Käufer hat die von uns gelieferten Waren bzw. die daraus neu entstehenden Sachen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, angemessen gegen Feuer, Diebstahl sowie Beschädigung aller Art zu versichern.
Der Käufer darf die von uns gelieferten Waren sowie die aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstände nur im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Andere Verfügungen, ins besondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Waren sich dem Käufer nicht gestattet. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Käufer tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren bzw. der aus diesen durch Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände zustehenden Forderungen schon heute in voller Höhe an uns ab. Sollte der Käufer über diese Forderungen bereits zugunsten Dritter durch frühere Vorausabtretung ganz oder teilweise verfügt haben, so gilt für diesen Fall eine Ermächtigung zur Weiterveräußerung ausdrücklich als ausgeschlossen.
Der Käufer ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen solange selbst einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt. Solange sehen wir von einem eigenen Einzug der uns zustehenden Forderungen und von einer Benachrichtigung der Abnehmer des Käufers ab, deren Namen der Käufer uns auf Verlangen anzugeben hat.
Der Eigentumsvorbehalt gem. den vorstehenden Bestimmungen bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wir verpflichten uns die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben oder zurückzuübertragen als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwert zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
Wir sind berechtigt, jederzeit, insbesondere wenn der Käufer in Zahlungsrückstand gerät, die Zahlung einstellt oder die Gefahr der Zahlungseinstellung besteht auch ohne richterliche Entscheidung im Betrieb des Käufers die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung unseres Eigentums selbst oder durch einen von uns beauftragten Dritten vorzunehmen.


§ 7
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware. Für die Zahlung ist Erfüllungsort Magdeburg. Gerichtsstand ist für alle sich ergebenden Streitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselsachen ausschließlich Magdeburg. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.